§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Stand: 02.12.2020
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 28.07.2016 – 5 U 142/13
- OLG Hamburg, 08.09.2016 – 5 U 173/12
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 40/14Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - ArmbanduhrZitiert von 30
- OLG Köln, 07.12.2018 – 6 U 30/18
- BPatG, 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 11.10.2016 – 14c O 234/14
- BPatG, 09.06.2016 – 30 W (pat) 704/15Designbeschwerdeverfahren – "Möbel für Unterhaltungselektronik" – zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände – Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden – unterbliebene Korrektur führt zur Zurückweisung des beanstandeten Designs – die Zurückweisung der Sammelanmeldung insgesamt ist rechtsfehlerhaft – Anmelder entspricht allen Beanstandungen im Beschwerdeverfahren – Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses – Kabel und Elektrik stellen kein unzulässiges Beiwerk eines Lautsprecher darZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2016 – 6 U 34/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/74#abs-1 (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/74#abs-2 (2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/74#abs-3 (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.