Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Stand: 02.12.2020

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/74#abs-1 (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/74#abs-2 (2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/74#abs-3 (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

§ 73